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# § 4 SN-5015 (Sachsen) — Verbote

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Großer Kranichsee“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern;

3. Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

4. Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 17 60;1756) geändert worden ist, herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten oder den Zustand des Grundwassers zu verändern oder sonst wie zu beeinträchtigen;

5. Leitungen zu errichten oder zu verlegen;

6. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;

7. Feuer zu machen oder zu unterhalten, Lärm zu verursachen oder Hunde frei laufen zu lassen;

8. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

9. mit motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art einschließlich Wohnwagen zu fahren oder diese abzustellen;

10. Flächen außerhalb der markierten Wege und der markierten Skiloipen zu betreten, auf diesen Ski zu laufen oder Rad zu fahren;

11. zu reiten;

12. Düngemittel einzusetzen;

13. auf moorigen und anmoorigen Standorten Kalk auszubringen;

14. Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

15. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu beunruhigen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten oder Gelege der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

16. Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;

17. Erstaufforstungen vorzunehmen;

18. zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.

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Zitiervorschlag: § 4 SN-5015 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5015/4

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