Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Großer Kranichsee“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets …

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5015/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 611 ha.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5015/2#abs-2 (2) Die Lage des Naturschutzgebietes wird wie folgt grob beschrieben:

Im Nordosten grenzt es unter Einbeziehung der Bergwiesenflächen an den Ortsteil Weitersglashütte der Stadt Eibenstock. Es umfasst die Talsperre Carlsfeld bis an den Sachsenberger Weg. Den westlichen Teil der Nordgrenze bestimmen Markersbachweg und Harzweg. Vom Harzweg etwa 100 Meter westlich der Grenze zwischen den Forstabteilungen 55 und 60 zweigt die Grenze zwischen weiteren Forstabteilungsgrenzen zunächst strikt nach Süden ab, bevor sie dann in südöstlicher Richtung auf die deutsch-tschechische Staatsgrenze auftrifft. Dieser folgt sie in östlicher Richtung bis über die Frühbußer Straße hinweg. Beim Höhenpunkt 940,1 schwenkt die Grenze ausgehend von der Staatsgrenze nordwestlich verlaufend auf die Frühbußer Straße, folgt ihr nach Norden bis zum Abzweig Kammweg auf der Frühbußer Straße, wo sie ihn in einem zunächst in nordwestlicher, dann in nordöstlicher Richtung bis Weitersglashütte verlaufenden Bogen wieder verlässt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5015/2#abs-3 (3) Das Naturschutzgebiet umfasst gemäß der Forstgrundkarte des Reviers Morgenröthe-Rautenkranz auf dem Gebiet der Gemarkung Morgenröthe-Rautenkranz die Forstabteilungen mit den Nummern:

137, 139, 140, 141, 142, 158, 159, 162 (teilweise), 163 (teilweise) und gemäß der Forstkartengrundlage der Reviere Carlsfeld und Brückenberg auf dem Gebiet der Gemarkungen Carlsfeld und Wildenthal die Forstabteilungen: 263 (teilweise), 264 (teilweise), 265 (teilweise), 266 (teilweise), 267 (teilweise), 268 (teilweise), 269, 270, 271, 272, 273 (teilweise), 274 (teilweise), 275, 276, 277, 278, 279, 280, 281, 282 (teilweise), 11a 4 (Teil von Flurstück [Flst.] 555/8 Gemarkung [Gem.] Carlsfeld), Nichtholzbodenfläche 1 der Abteilung 11 (Teil von Flst. 555/8 Gem. Carlsfeld), 11a 2 (teilweise) und 11a 3 .

Auf dem Gebiet der Gemarkung Carlsfeld der Stadt Eibenstock sind im Ortsteil Weitersglashütte die Flst. 545/2 (teilweise), 545/3, 545/5, 546, 547, 548/1 (teilweise), 550 (teilweise), 551 (teilweise), 552, 553 (teilweise), 554, 555/4 (teilweise), 555/8 und 560 gemäß der Flurkarte 1:2 730 (Gem. Carlsfeld, Blatt 11, Stand: 22. März 2001) Bestandteil des Naturschutzgebiets.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5015/2#abs-4 (4) Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 31. August 2005 im Maßstab 1:25 000, einer Forstgrundkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 31. August 2005 im Maßstab 1:10 000 und teilweise in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 31. August 2005 im Maßstab 1:2 730 rot eingetragen.

Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Karten und der Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs des Schutzgebiets nach Absatz 2 gehen die Karten vor.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5015/2#abs-5 (5) Die Waldbestände auf den Teilflächen des Reviers Morgenröthe-Rautenkranz mit den Nummern Abteilung 141 Teilfläche a 1 Bestände 1 und 2, Abteilung 141 Teilfläche a 2 Bestände 1 und 2, Abteilung 142 Teilfläche a Bestände 1 und 2, Abteilung 158 Teilfläche a Bestände 1 und 2, Abteilung 162 Teilfläche a, Abteilung 163 Teilfläche a Bestände 1 und 2 sowie Abteilung 163 Teilfläche b 1 und der Forstreviere Carlsfeld und Brückenberg mit den Nummern 268a, 268b 1 , 268b 2 (teilweise), 274a 1 (teilweise), 274a 2 (teilweise), 275a 2 , 275a 3 (teilweise), 275b, 276a, 282c, welche der natürlichen Sukzession überlassen werden, sind in der in Absatz 4 genannten Forstgrundkarte rot schraffiert dargestellt.

Soweit die vorgenannten Sukzessionsbereiche Flächen des auf der Flurkarte dargestellten Schutzgebietsteils betreffen (Flurstücke 560 und 555/8 [teilweise; entspricht der Nichtholzbodenfläche 1 der Abteilung 11] der Gemarkung Carlsfeld), sind diese dort ebenfalls rot schraffiert dargestellt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5015/2#abs-6 (6) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Chemnitz in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Raum 314, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündigung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5015/2#abs-7 (7) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Chemnitz in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Raum 302, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 1 § 3