Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Ausweisung eines Fischschonbezirks „Lachsbachmündung“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Ausweisung eines Fischschonbezirks …

§ 5

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Ordnungswidrig gemäß § 50 Abs. 2 SächsFischG handelt, wer in dem Schonbezirk vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder ohne Ausnahme gemäß § 3 Abs. 2 im Zeitraum vom 1. September bis 30. April eines jeden Jahres angelt oder fischt.

§ 4 § 6