Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Ausweisung eines Fischschonbezirks „Lachsbachmündung“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Ausweisung eines Fischschonbezirks …§ 6
Stand: 26.08.2026
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 24. März 2004
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident