Ordnungswidrig gemäß § 50 Abs. 2 SächsFischG handelt, wer in dem Schonbezirk vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder ohne Ausnahme gemäß § 3 Abs. 2 im Zeitraum vom 1. September bis 30. April eines jeden Jahres angelt oder fischt.
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Ordnungswidrig gemäß § 50 Abs. 2 SächsFischG handelt, wer in dem Schonbezirk vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder ohne Ausnahme gemäß § 3 Abs. 2 im Zeitraum vom 1. September bis 30. April eines jeden Jahres angelt oder fischt.