Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Ausweisung eines Fischschonbezirks „Lachsbachmündung“
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Ausweisung eines Fischschonbezirks …§ 3
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4977/3#abs-1 (1) Im Bereich des Fischschonbezirks ist zum Schutz der Laichlachsbestände jede Form des Fischfangs wiederkehrend befristet vom 1. September bis 30. April eines jeden Jahres verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4977/3#abs-2 (2) Die Fischereibehörde kann
im öffentlichen Interesse oder
zur Vermeidung unbilliger Härten
auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.