Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Ausweisung eines Fischschonbezirks „Lachsbachmündung“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Ausweisung eines Fischschonbezirks …

§ 3

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4977/3#abs-1 (1) Im Bereich des Fischschonbezirks ist zum Schutz der Laichlachsbestände jede Form des Fischfangs wiederkehrend befristet vom 1. September bis 30. April eines jeden Jahres verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4977/3#abs-2 (2) Die Fischereibehörde kann

im öffentlichen Interesse oder

zur Vermeidung unbilliger Härten

auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.

§ 2 § 4