Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Leipziger Auwald“
Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes …§ 7 Grundsätze und Ziele der Pflege und Entwicklung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4916/7#abs-1 (1) Die Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen haben sich am Schutzzweck dieser Verordnung zu orientieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4916/7#abs-2 (2) Auf der Grundlage eines Pflege- und Entwicklungskonzeptes können Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für das Landschaftsschutzgebiet festgelegt werden. Das Konzept sollte entsprechend den Erfordernissen fortgeschrieben werden. Die Maßnahmen dienen dem Ziel, im Landschaftsschutzgebiet
vorhandene naturnahe Flächen und Strukturen zu bewahren,
den Anteil von naturnahen Flächen und Strukturen zu erhöhen,
einen Biotopverbund gleichartiger Strukturen zu gestalten,
die Erholungsfunktion zu steuern und zu entwickeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4916/7#abs-3 (3) Erforderliche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden durch Einzelanordnung der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde umgesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4916/7#abs-4 (4) Die Pflicht der Duldung der festgelegten Maßnahmen ergibt sich aus § 15 Abs. 5 SächsNatSchG . Eigentümern und Nutzungsberechtigten kann auf Antrag die Durchführung der festgelegten Maßnahmen übertragen werden.