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# § 7 SN-4916 (Sachsen) — Grundsätze und Ziele der Pflege und Entwicklung

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Leipziger Auwald“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen haben sich am Schutzzweck dieser Verordnung zu orientieren.

(2) Auf der Grundlage eines Pflege- und Entwicklungskonzeptes können Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für das Landschaftsschutzgebiet festgelegt werden. Das Konzept sollte entsprechend den Erfordernissen fortgeschrieben werden. Die Maßnahmen dienen dem Ziel, im Landschaftsschutzgebiet

vorhandene naturnahe Flächen und Strukturen zu bewahren,

den Anteil von naturnahen Flächen und Strukturen zu erhöhen,

einen Biotopverbund gleichartiger Strukturen zu gestalten,

die Erholungsfunktion zu steuern und zu entwickeln.

(3) Erforderliche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden durch Einzelanordnung der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde umgesetzt.

(4) Die Pflicht der Duldung der festgelegten Maßnahmen ergibt sich aus § 15 Abs. 5 SächsNatSchG . Eigentümern und Nutzungsberechtigten kann auf Antrag die Durchführung der festgelegten Maßnahmen übertragen werden.

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Zitiervorschlag: § 7 SN-4916 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4916/7

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