(1) Die Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen haben sich am Schutzzweck dieser Verordnung zu orientieren.
(2) Auf der Grundlage eines Pflege- und Entwicklungskonzeptes können Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für das Landschaftsschutzgebiet festgelegt werden. Das Konzept sollte entsprechend den Erfordernissen fortgeschrieben werden. Die Maßnahmen dienen dem Ziel, im Landschaftsschutzgebiet
vorhandene naturnahe Flächen und Strukturen zu bewahren,
den Anteil von naturnahen Flächen und Strukturen zu erhöhen,
einen Biotopverbund gleichartiger Strukturen zu gestalten,
die Erholungsfunktion zu steuern und zu entwickeln.
(3) Erforderliche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden durch Einzelanordnung der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde umgesetzt.
(4) Die Pflicht der Duldung der festgelegten Maßnahmen ergibt sich aus § 15 Abs. 5 SächsNatSchG . Eigentümern und Nutzungsberechtigten kann auf Antrag die Durchführung der festgelegten Maßnahmen übertragen werden.