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Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt

§ 4 Vermögensverwaltung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4870/4#abs-1 (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es ist von anderen Vermögen getrennt zu halten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4870/4#abs-2 (2) Mit Ausnahme des Heimfalls (§ 13 Abs. 2) darf Stiftungsvermögen nicht dem Vermögen des Staates, einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts einverleibt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4870/4#abs-3 (3) Der Ertrag des Stiftungsvermögens und etwaige zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen (Zuschüsse) dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4870/4#abs-4 (4) Der Naturschutzfonds ist in seinem Bestand, in den Zu- und Abgängen seines Bestandes sowie daraus erzielten Erträgnissen und geleisteten Mittelverwendungen getrennt von dem übrigen Stiftungsvermögen zu führen. Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 3.

§ 3 § 5