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Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt

§ 3 Stiftungsvermögen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4870/3#abs-1 (1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus:

a) einem Geldbetrag in Höhe von 51 129,19 EUR aus Haushaltsmitteln des Freistaates Sachsen,

b) sonstigen Zuwendungen Spenden und ähnliches, soweit sie nicht zur Erfüllung des Stiftungszweckes bestimmt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4870/3#abs-2 (2) Als Sondervermögen wird ein Naturschutzfonds errichtet. Dieser Fonds fördert die Bestrebungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege von Natur und Landschaft sowie das allgemeine Verständnis für die Belange des Naturschutzes in Wissenschaft, Bildung und Öffentlichkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4870/3#abs-3 (3) In den Naturschutzfonds fließen dafür zweckgebundene Mittel, insbesondere Zuwendungen Dritter, Erträgnisse von Sammlungen und Veranstaltungen und andere zweckgebundene Zuwendungen. Die zweckgebundenen Mittel werden zur Erfüllung der Förderzwecke im Sinne des Absatz 2 Satz 2 verwendet.

§ 2 § 4