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Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt§ 13 Beendigung, Heimfall
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4870/13#abs-1 (1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4870/13#abs-2 (2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen.