Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landespachtverkehrsgesetz und der Mindestgröße der siedlungsrechtlichen Vorkaufrecht unterliegenden Grundstücke

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Von der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 LPachtVG sind Landpachtverträge über Grundstücke ausgenommen, die weder für sich noch zusammen mit anderen Grundstücken des Verpächters, mit denen sie eine zusammenhängende Fläche bilden, größer als 50 Ar sind.

§ 2