Von der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 LPachtVG sind Landpachtverträge über Grundstücke ausgenommen, die weder für sich noch zusammen mit anderen Grundstücken des Verpächters, mit denen sie eine zusammenhängende Fläche bilden, größer als 50 Ar sind.
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Von der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 LPachtVG sind Landpachtverträge über Grundstücke ausgenommen, die weder für sich noch zusammen mit anderen Grundstücken des Verpächters, mit denen sie eine zusammenhängende Fläche bilden, größer als 50 Ar sind.