Gesetze / Landpachtverkehrsgesetz
LPachtVG§ 2 Anzeige
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG München, 22.03.2019 – M 19 K 17.3738Zitiert von 6
- OLG Dresden, 04.10.2022 – 2 Ww 6/21
- OLG Brandenburg, 19.08.2021 – 10 U 26/21
- OLG Brandenburg, 06.07.2017 – 5 W (Lw) 2/17
- OLG Hamm, 13.03.2014 – 10 U 92/13Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 26.01.2012 – 5 W (Lw) 10/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPachtVG/2#abs-1 (1) Der Verpächter hat unbeschadet der Vorschriften des § 3 den Abschluß eines Landpachtvertrags durch Vorlage oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrags der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gleiche gilt für vereinbarte Änderungen der in einem anzeigepflichtigen Landpachtvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Pachtsache, die Pachtdauer und die Vertragsleistungen, sofern die Änderung nicht im Wege des Vergleichs vor einem Gericht oder vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle getroffen worden ist. Zur Anzeige nach Satz 1 und 2 ist auch der Pächter berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPachtVG/2#abs-2 (2) Der Abschluß eines Landpachtvertrags und die Vertragsänderung sind binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung anzuzeigen.