Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution§ 1 Allgemeines Verbot der Prostitution
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4333/1#abs-1 (1) In Gemeinden bis zu 50 000 Einwohnern ist es verboten, der Prostitution nachzugehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4333/1#abs-2 (2) Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Absatzes 1 können als Ordnungswidrigkeiten nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Beharrliche Zuwiderhandlungen stellen eine Straftat nach § 184e des Strafgesetzbuches dar.