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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution

§ 1 Allgemeines Verbot der Prostitution

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4333/1#abs-1 (1) In Gemeinden bis zu 50 000 Einwohnern ist es verboten, der Prostitution nachzugehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4333/1#abs-2 (2) Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Absatzes 1 können als Ordnungswidrigkeiten nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Beharrliche Zuwiderhandlungen stellen eine Straftat nach § 184e des Strafgesetzbuches dar.

§ 2