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§ 1 SN-4333 (Sachsen) — Allgemeines Verbot der Prostitution

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Gemeinden bis zu 50 000 Einwohnern ist es verboten, der Prostitution nachzugehen.

(2) Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Absatzes 1 können als Ordnungswidrigkeiten nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Beharrliche Zuwiderhandlungen stellen eine Straftat nach § 184e des Strafgesetzbuches dar.