Gesetze / Landesrecht Sachsen / NaturschutzdienstVO
NaturschutzdienstVO§ 7 Rechts- und Dienstverhältnis der Naturschutzwarte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4302/7#abs-1 (1) Für Naturschutzwarte gilt § 1 mit Ausnahme von Abs. 2 Nr. 3 und 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4302/7#abs-2 (2) Soweit die Wahrnehmung der in § 46 Abs. 5 SächsNatSchG genannten Aufgaben dies erfordert, sind die Naturschutzwarte von ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit zu befreien. Die Bestellung zum Naturschutzwart hat im übrigen keinen Einfluß auf geltendes Beamten-, Arbeits- und Tarifrecht.