nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 SN-4302 (Sachsen) — Rechts- und Dienstverhältnis der Naturschutzwarte

NaturschutzdienstVO

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Naturschutzwarte gilt § 1 mit Ausnahme von Abs. 2 Nr. 3 und 4 entsprechend.

(2) Soweit die Wahrnehmung der in § 46 Abs. 5 SächsNatSchG genannten Aufgaben dies erfordert, sind die Naturschutzwarte von ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit zu befreien. Die Bestellung zum Naturschutzwart hat im übrigen keinen Einfluß auf geltendes Beamten-, Arbeits- und Tarifrecht.