(1) Für Naturschutzwarte gilt § 1 mit Ausnahme von Abs. 2 Nr. 3 und 4 entsprechend.
(2) Soweit die Wahrnehmung der in § 46 Abs. 5 SächsNatSchG genannten Aufgaben dies erfordert, sind die Naturschutzwarte von ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit zu befreien. Die Bestellung zum Naturschutzwart hat im übrigen keinen Einfluß auf geltendes Beamten-, Arbeits- und Tarifrecht.