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NaturschutzdienstVO

§ 2 Abberufung der Naturschutzbeauftragten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4302/2#abs-1 (1) Die Naturschutzbeauftragten können abberufen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sie die ihnen obliegenden Aufgaben nicht oder nur unzureichend erfüllen oder nicht mehr erfüllen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4302/2#abs-2 (2) Die Abberufung erfolgt durch die zuständige Bestellungsbehörde.

§ 1 § 3