Gesetze / Landesrecht Sachsen / NaturschutzdienstVO
NaturschutzdienstVO§ 3 Rechtsverhältnis der Naturschutzbeauftragten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4302/3#abs-1 (1) Die Naturschutzbeauftragten stehen zur Bestellungsbehörde in einem ehrenamtlichen Treueverhältnis. Sie sind fachlich unabhängig von Weisungen der Bestellungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4302/3#abs-2 (2) Den Naturschutzbeauftragten wird jeweils ein bestimmter räumlicher Wirkungsbereich oder ein bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen, in dem sie die ihnen obliegenden Aufgaben nach näherem Auftrag der Bestellungsbehörde zu erfüllen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4302/3#abs-3 (3) Die Naturschutzbeauftragten sind gegenüber der Bestellungsbehörde, soweit diese es verlangt, zur schriftlichen und mündlichen Berichterstattung verpflichtet. Die Bestellungsbehörde hat mindestens zweimal jährlich alle Naturschutzbeauftragten zu einer Dienstbesprechung einzuladen, die gleichzeitig der Fortbildung dienen soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4302/3#abs-4 (4) Die Bezirksnaturschutzbeauftragten und die Kreisnaturschutzbeauftragten beraten und unterstützen sich gegenseitig.