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§ 2 SN-4302 (Sachsen) — Abberufung der Naturschutzbeauftragten

NaturschutzdienstVO

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Naturschutzbeauftragten können abberufen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sie die ihnen obliegenden Aufgaben nicht oder nur unzureichend erfüllen oder nicht mehr erfüllen können.

(2) Die Abberufung erfolgt durch die zuständige Bestellungsbehörde.