(1) Die Naturschutzbeauftragten müssen persönlich und fachlich geeignet sein.
(2) Persönliche Voraussetzungen sind:
Vollendung des 18. Lebensjahres,
Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben,
keine Zugehörigkeit zur Bestellungsbehörde,
Bereitschaft, das Amt mindestens fünf Jahre auszuüben.
(3) Fachliche Voraussetzungen sind:
ausreichende naturkundliche Kenntnisse, insbesondere der Ökologie gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter heimischer Pflanzen- und Tierarten,
Kenntnis der wesentlichen, für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Rechtsvorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft,
ausreichende Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Schutzgebiete und -gegenstände im zu übertragenden Aufgabengebiet.
(4) Die Voraussetzungen sind der Bestellungsbehörde auf Verlangen nachzuweisen.