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# § 1 SN-4302 (Sachsen) — Eignung der Naturschutzbeauftragten

NaturschutzdienstVO  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Naturschutzbeauftragten müssen persönlich und fachlich geeignet sein.

(2) Persönliche Voraussetzungen sind:

Vollendung des 18. Lebensjahres,

Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben,

keine Zugehörigkeit zur Bestellungsbehörde,

Bereitschaft, das Amt mindestens fünf Jahre auszuüben.

(3) Fachliche Voraussetzungen sind:

ausreichende naturkundliche Kenntnisse, insbesondere der Ökologie gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter heimischer Pflanzen- und Tierarten,

Kenntnis der wesentlichen, für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Rechtsvorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft,

ausreichende Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Schutzgebiete und -gegenstände im zu übertragenden Aufgabengebiet.

(4) Die Voraussetzungen sind der Bestellungsbehörde auf Verlangen nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 1 SN-4302 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-4302/1

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