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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 63 [Richtlinienkompetenz, Ressorthoheit]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/63#abs-1 (1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/63#abs-2 (2) Innerhalb der Richtlinien der Politik leitet jeder Staatsminister seinen Geschäftsbereich selbständig unter eigener Verantwortung.

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