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Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 64 [Zuständigkeiten, Geschäftsordnung]
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/64#abs-1 (1) Die Staatsregierung beschließt insbesondere über Gesetzesvorlagen, über die Stimmabgabe des Freistaates im Bundesrat, über Angelegenheiten, in denen die Verfassung oder ein Gesetz dies vorschreibt, über Meinungsverschiedenheiten, die den Geschäftskreis mehrerer Staatsministerien berühren, und über Fragen von grundsätzlicher oder weittragender Bedeutung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/64#abs-2 (2) Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.