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Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 108 [Erwachsenenbildung]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/108#abs-1 (1) Die Erwachsenenbildung ist zu fördern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/108#abs-2 (2) Einrichtungen der Erwachsenenbildung können außer durch den Freistaat und die Träger der Selbstverwaltung auch durch freie Träger unterhalten werden.

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