(1) Die Erwachsenenbildung ist zu fördern.
(2) Einrichtungen der Erwachsenenbildung können außer durch den Freistaat und die Träger der Selbstverwaltung auch durch freie Träger unterhalten werden.
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(1) Die Erwachsenenbildung ist zu fördern.
(2) Einrichtungen der Erwachsenenbildung können außer durch den Freistaat und die Träger der Selbstverwaltung auch durch freie Träger unterhalten werden.