Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verfassung des Freistaates Sachsen

Verfassung des Freistaates Sachsen

Artikel 107 [Hochschulfreiheit]

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/107#abs-1 (1) Die Hochschule ist frei in Forschung und Lehre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/107#abs-2 (2) Die Hochschule hat unbeschadet der Aufsicht des Freistaates das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und ihrer vom Freistaat anerkannten Satzungen. An dieser Selbstverwaltung sind auch die Studierenden zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/107#abs-3 (3) Bei der Berufung des Lehrkörpers wirkt die Hochschule durch Ausübung des Vorschlagsrechtes mit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/107#abs-4 (4) Hochschulen in freier Trägerschaft sind zulässig. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Artikel 106 Artikel 108