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Verfassung des Freistaates SachsenArtikel 109 [Bedeutung der Kirchen, Diakonische Arbeit, Weimarer Kirchenartikel]
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/109#abs-1 (1) Die Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/109#abs-2 (2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind vom Staat getrennt. Sie entfalten sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes frei von staatlichen Eingriffen. Die Beziehungen des Landes zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften werden im übrigen durch Vertrag geregelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/109#abs-3 (3) Die diakonische und karitative Arbeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften wird gewährleistet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3975/109#abs-4 (4) Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieser Verfassung.