Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen …

§ 8 Sorbischer Sprachunterricht an anderen Schulen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3578/8#abs-1 (1) § 6 gilt entsprechend für den sorbischen Sprachunterricht an anderen Schulen im Sinne von § 7.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3578/8#abs-2 (2) An anderen Schulen ist die Teilnahme am sorbischen Sprachunterricht freiwillig. Die Erziehungsberechtigten entscheiden über die Teilnahme bei Aufnahme der Schüler in diese Schule. Wollen die Erziehungsberechtigten ihre Entscheidung widerrufen, so teilen sie dies dem Schulleiter rechtzeitig vor Ablauf des laufenden Schuljahres mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3578/8#abs-3 (3) In den Halbjahresinformationen und Zeugnissen werden Noten auch im freiwilligen Fach sorbisch ausgewiesen. Sie sind für die Versetzungsentscheidung ohne Bedeutung.

§ 7 § 9