(1) § 6 gilt entsprechend für den sorbischen Sprachunterricht an anderen Schulen im Sinne von § 7.
(2) An anderen Schulen ist die Teilnahme am sorbischen Sprachunterricht freiwillig. Die Erziehungsberechtigten entscheiden über die Teilnahme bei Aufnahme der Schüler in diese Schule. Wollen die Erziehungsberechtigten ihre Entscheidung widerrufen, so teilen sie dies dem Schulleiter rechtzeitig vor Ablauf des laufenden Schuljahres mit.
(3) In den Halbjahresinformationen und Zeugnissen werden Noten auch im freiwilligen Fach sorbisch ausgewiesen. Sie sind für die Versetzungsentscheidung ohne Bedeutung.