Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen …§ 6 Sorbische Sprache an sorbischen Schulen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3578/6#abs-1 (1) Der sorbische Sprachunterricht wird an den Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet von der 1. bis zur 12. Klasse erteilt und entspricht in Umfang und Qualität der Ausbildung in einer Fremdsprache. Lehrpläne und Stundentafeln werden hierauf ausgerichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3578/6#abs-2 (2) Der sorbische Sprachunterricht an einer sorbischen Schule der Schulart Gymnasium ersetzt nicht die zur Erreichung der allgemeinen Hochschulreife erforderliche Fremdsprachenausbildung in einem Fach. Entsprechendes gilt für die Abschlüsse, die an einer Mittelschule erreicht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-3578/6#abs-3 (3) Der sorbische Sprachunterricht wird in Gruppen durchgeführt. Eine Gruppe umfaßt in der Regel mindestens 5 und höchstens 15 Schüler. Bei Jahrgangsstufen mit weniger als 5 Schülern entscheidet der Schulleiter, ob ein Mehrstufenunterricht oder eine Unterrichtsteilnahme in einer höheren Jahrgangsstufe am sorbischen Sprachunterricht erfolgt.