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Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen

§ 8 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/8#abs-1 (1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Kulturstiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er wird durch den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten, vertreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/8#abs-2 (2) Auf Vorschlag des Stiftungsdirektors setzt der Vorstand unabhängige Fachbeiräte ein, welche die Entscheidungen über den Einsatz der Stiftungsmittel vorbereiten. In jeden der Fachbeiräte ist jeweils ein Vertreter des Sächsischen Kultursenats auf Vorschlag des Präsidenten des Sächsischen Kultursenats zu berufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/8#abs-3 (3) Der Stiftungsvorstand führt den Wirtschaftsplan aus und verwaltet das Stiftungsvermögen. Er entscheidet auf der Grundlage der vorbereitenden Empfehlung der Fachbeiräte über den Einsatz der Stiftungsmittel. Er kann Bereiche der Stiftungsverwaltung auf den Stiftungsdirektor übertragen und diesem die erforderlichen Vollmachten erteilen. Der Vorstand setzt einen Anlageausschuss ein, der den Vorstand auf der Grundlage der Anlagerichtlinie berät. Dem Anlageausschuss sollen auch fachkundige Außenstehende angehören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/8#abs-4 (4) Der Stiftungsvorstand nimmt gegenüber dem Kuratorium zum Entwurf des Wirtschaftsplanes Stellung und bestellt einen Abschlussprüfer. Er leitet den geprüften Jahresabschluss und den Lagebericht mit seiner Stellungnahme dem Kuratorium zu. Er spricht die Entlastung des Stiftungsdirektors aus.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/8#abs-5 (5) Der Stiftungsvorstand kann sachkundige Personen zur Ausarbeitung und zur Begutachtung von Vorschlägen heranziehen.

§ 7 § 9