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# § 9 SN-2937 (Sachsen) — Stiftungsdirektor

Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Stiftungsdirektor ist dem Stiftungsvorstand unmittelbar verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

1. die Anstellung und Kündigung von Bediensteten der Kulturstiftung,

2. die Aufstellung der Entwürfe des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes,

3. die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Stiftungsmittel,

4. die Vorlage von Vorschlägen für die Besetzung der Fachbeiräte nach § 8 Abs. 5,

5. die Durchführung der Beschlüsse und Weisungen des Stiftungsvorstandes.

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Zitiervorschlag: § 9 SN-2937 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/9

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