nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 SN-2937 (Sachsen) — Stiftungszweck, Vergabe von Mitteln

Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kulturstiftung fördert die Kultur und Kunst im Freistaat Sachsen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung .

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

1. die Förderung von Vorhaben im Bereich der Musik, der Literatur, des Films, der darstellenden und bildenden Kunst und ihrer Einrichtungen sowie der kulturellen Breitenarbeit freier Träger,

2. die Förderung von Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung von Kulturwerten und -einrichtungen,

3. die Förderung von Künstlern und künstlerischem Nachwuchs,

4. die Förderung kulturellen Austausches,

5. die Beteiligung an der Koordinierung kultureller Einrichtungen im Freistaat Sachsen,

6. die Beratung des Sächsischen Landtages und der Sächsischen Staatsregierung bei kulturellen Entscheidungen.

(3) Über die Art der Förderung im Einzelnen und über die Vergabe ihrer Mittel entscheidet die Kulturstiftung.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Kulturstiftung besteht auch dann nicht, wenn diese über einen längeren Zeitraum gewährt wurden.

---

Zitiervorschlag: § 3 SN-2937 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
