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Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen§ 4 Organe der Kulturstiftung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/4#abs-1 (1) Organe der Kulturstiftung sind
1. das Kuratorium,
2. der Vorstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2937/4#abs-2 (2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Kulturstiftung tätig. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen bei ihrer Tätigkeit entstandenen Auslagen. Zur Abgeltung persönlicher Auslagen können Pauschalbeträge in angemessener Höhe festgelegt werden.