Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Staatsregierung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht
Verordnung der Staatsregierung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht§ 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2850/2#abs-1 (1) Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2850/2#abs-2 (2) Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium des Innern.