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§ 2 SN-2850 (Sachsen)

Verordnung der Staatsregierung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(2) Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium des Innern.