(1) Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(2) Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium des Innern.
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(1) Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(2) Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium des Innern.