Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Staatsregierung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht
Verordnung der Staatsregierung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht§ 1
Stand: 26.08.2026
Für den Vollzug des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig.