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Verordnung der Staatsregierung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht

§ 3

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 sind mit den dafür festgesetzten Gebühren, im übrigen mit den Schlüsselzuweisungen nach dem Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung gedeckt.

§ 2 § 4