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Gesetz über die Errichtung des Sächsischen Kultursenats

§ 2 Aufgaben des Sächsischen Kultursenats

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2677/2#abs-1 (1) Der Sächsische Kultursenat vertritt die sächsischen Kulturinteressen auf der Ebene des Landes und der Kommunen unter dem Gesichtspunkt der Vielfalt und der Regionalität.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2677/2#abs-2 (2) Er hat insbesondere die Aufgabe, zu grundlegenden kulturpolitischen Fragen Stellung zu nehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2677/2#abs-3 (3) Er begleitet die Förderpolitik des Landes und der Kommunen für Kunst und Kultur beratend und spricht Empfehlungen über inhaltliche oder regionale Schwerpunktsetzungen aus.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2677/2#abs-4 (4) Er nimmt den Jahresbericht der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Kenntnis und gibt hierzu eine Stellungnahme ab.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2677/2#abs-5 (5) Zur Vorbereitung seiner Beratungen und Empfehlungen kann der Kultursenat Ausschüsse einsetzen und Gutachter anhören.

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