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§ 2 SN-2677 (Sachsen) — Aufgaben des Sächsischen Kultursenats

Gesetz über die Errichtung des Sächsischen Kultursenats

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Sächsische Kultursenat vertritt die sächsischen Kulturinteressen auf der Ebene des Landes und der Kommunen unter dem Gesichtspunkt der Vielfalt und der Regionalität.

(2) Er hat insbesondere die Aufgabe, zu grundlegenden kulturpolitischen Fragen Stellung zu nehmen.

(3) Er begleitet die Förderpolitik des Landes und der Kommunen für Kunst und Kultur beratend und spricht Empfehlungen über inhaltliche oder regionale Schwerpunktsetzungen aus.

(4) Er nimmt den Jahresbericht der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Kenntnis und gibt hierzu eine Stellungnahme ab.

(5) Zur Vorbereitung seiner Beratungen und Empfehlungen kann der Kultursenat Ausschüsse einsetzen und Gutachter anhören.