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Gesetz über die Errichtung des Sächsischen Kultursenats§ 3 Zusammensetzung und Wahlen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2677/3#abs-1 (1) Dem Sächsischen Kultursenat gehören an
24 Persönlichkeiten, die der Kunst und Kultur des Freistaates Sachsen verbunden sind; bei ihrer Auswahl ist die kulturelle Vielfalt des Freistaates sowie seiner Regionen und Kommunen zu berücksichtigen,
drei vom Landtag gewählte Abgeordnete,
je ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Städte- und Gemeindetages und des Sächsischen Landkreistages in beratender Funktion.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2677/3#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Mitglieder werden von den amtierenden Mitgliedern des Sächsischen Kultursenats für eine Amtszeit von fünf Jahren im Wege der Zuwahl bestellt und durch den Ministerpräsidenten berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2677/3#abs-3 (3) Einmalige erneute Berufung eines ausgeschiedenen Mitgliedes ist zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2677/3#abs-4 (4) Für den Gründungssenat werden die unter Absatz 1 Nr. 1 genannten Mitglieder des Sächsischen Kultursenats auf einvernehmlichen Vorschlag des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des zuständigen Ausschusses des Landtages bestellt und durch den Ministerpräsidenten berufen. Nach Ablauf von drei Jahren seit der Bildung des Gründungssenats scheiden acht Senatoren, nach einem weiteren Jahr wieder acht Senatoren durch Losentscheid aus. Nach Ablauf des fünften Jahres endet die Amtszeit der verbliebenen Gründungssenatoren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2677/3#abs-5 (5) Die Amtsdauer der unter Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Mitglieder des Sächsischen Kultursenats wird durch das jeweils entsendende Gremium bestimmt.