Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Aufstellung von Nahverkehrsplänen für den öffentlichen Personennahverkehr

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die …

§ 2 Räumliche Abgrenzung der Nahverkehrspläne

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Nahverkehrspläne nach § 5 Abs. 1 ÖPNVG gelten für folgende Gebiete:

1. Im Nahverkehrsraum Vogtland für das Gebiet des Vogtlandkreises;

2. im Nahverkehrsraum Chemnitz/Zwickau für die Gebiete der Kreisfreien Stadt Chemnitz, der Landkreise Mittelsachsen und Zwickau sowie des Erzgebirgskreises;

3. im Nahverkehrsraum Leipzig für die Gebiete der Kreisfreien Stadt Leipzig, der Landkreise Leipzig und Nordsachsen;

4. im Nahverkehrsraum Oberelbe für die Gebiete der Kreisfreien Stadt Dresden, der Landkreise Bautzen, Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge;

5. im Nahverkehrsraum Oberlausitz/Niederschlesien für die Landkreise Bautzen und Görlitz.

§ 1 § 3