Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Aufstellung von Nahverkehrsplänen für den öffentlichen Personennahverkehr

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die …

§ 3 Inhalt von Nahverkehrsplänen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2634/3#abs-1 (1) Der Nahverkehrsplan ist in Konkretisierung des § 5 Abs. 2 ÖPNVG mindestens auf der Grundlage nachfolgender Systematik zu erstellen:

1. Bestandsaufnahme:

a)

Raum- und Bevölkerungsstruktur,

b)

Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs differenziert nach Verkehrsarten,

c)

Beförderungsströme,

d)

Tarif,

e)

Information und Service,

f)

Infrastruktur und Fahrzeuge,

g)

Organisation;

2. Bewertung der Bestandsaufnahme:

a)

Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs differenziert nach Verkehrsarten,

b)

Beförderungsströme,

c)

Tarif,

d)

Information und Service,

e)

Infrastruktur und Fahrzeuge,

f)

Organisation,

3. Verkehrsprognose ÖPNV:

a)

Raum- und Bevölkerungsstruktur,

b)

Entwicklung der Verkehrsnachfrage;

4. Gestaltung des ÖPNV:

a)

Entwicklung des Strecken-/Liniennetzes,

b)

Festlegung des Bedienungsstandards und des Leistungsangebotes,

c)

Maßnahmen zur Erhöhung der Auslastungsquoten,

5. Vernetzung der einzelnen Verkehrsträger:

a)

Aussagen zur Bedeutung einzelner Verkehrsträger, insbesondere des Schienenpersonennahverkehrs und deren Vernetzung sowie zu den Schnittstellen zum Individualverkehr,

b)

Integration alternativer Bedienungsformen;

6. Verkehrsinfrastruktur:

a)

Anforderungen an Fahrzeuge,

b)

Anforderungen, Gestaltung und Lage an baulichen Anlagen (Haltestellen, Straßen, Betriebshöfe);

7. Finanzierung des ÖPNV:

a)

Finanzierung der Betriebskosten unter Beachtung der Eigenwirtschaftlichkeit,

b)

Finanzierung der Investitionskosten unter Beachtung der Fördermöglichkeiten, soweit sie für die öffentlichen Haushalte von Bedeutung sind, einschließlich eventueller Folgekosten,

c)

Festlegung der voraussichtlichen Finanzierungsbeteiligung der kommunalen Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2634/3#abs-2 (2) Der Nahverkehrsplan besteht aus textlichen, tabellarischen und grafischen Darstellungen. Einzeldarstellungen für das Gebiet einzelner Aufgabenträger sind möglich.

§ 2 § 4