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§ 2 SN-2634 (Sachsen) — Räumliche Abgrenzung der Nahverkehrspläne

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Aufstellung von Nahverkehrsplänen für den öffentlichen Personennahverkehr

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Nahverkehrspläne nach § 5 Abs. 1 ÖPNVG gelten für folgende Gebiete:

1. Im Nahverkehrsraum Vogtland für das Gebiet des Vogtlandkreises;

2. im Nahverkehrsraum Chemnitz/Zwickau für die Gebiete der Kreisfreien Stadt Chemnitz, der Landkreise Mittelsachsen und Zwickau sowie des Erzgebirgskreises;

3. im Nahverkehrsraum Leipzig für die Gebiete der Kreisfreien Stadt Leipzig, der Landkreise Leipzig und Nordsachsen;

4. im Nahverkehrsraum Oberelbe für die Gebiete der Kreisfreien Stadt Dresden, der Landkreise Bautzen, Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge;

5. im Nahverkehrsraum Oberlausitz/Niederschlesien für die Landkreise Bautzen und Görlitz.