Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Aufstellung von Nahverkehrsplänen für den öffentlichen Personennahverkehr
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die …§ 1 Nahverkehrspläne
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2634/1#abs-1 (1) Die Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG haben für den jeweiligen Nahverkehrsraum einen auf die benachbarten Nahverkehrsräume abgestimmten, verbindlichen Nahverkehrsplan zu erstellen, zu beschließen und fortzuschreiben. Entscheidungen des Aufgabenträgers nach § 3 Abs. 2 ÖPNVG sind dabei zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2634/1#abs-2 (2) Bei der Erstellung und Fortschreibung von Nahverkehrsplänen sind die Anforderungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes ( PBefG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), und die Ziele gemäß § 2 ÖPNVG zu beachten und eine kostengünstige und effiziente Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs zu ermöglichen.