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# § 1 SN-2634 (Sachsen) — Nahverkehrspläne

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Aufstellung von Nahverkehrsplänen für den öffentlichen Personennahverkehr  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG haben für den jeweiligen Nahverkehrsraum einen auf die benachbarten Nahverkehrsräume abgestimmten, verbindlichen Nahverkehrsplan zu erstellen, zu beschließen und fortzuschreiben. Entscheidungen des Aufgabenträgers nach § 3 Abs. 2 ÖPNVG sind dabei zu beachten.

(2) Bei der Erstellung und Fortschreibung von Nahverkehrsplänen sind die Anforderungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes ( PBefG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), und die Ziele gemäß § 2 ÖPNVG zu beachten und eine kostengünstige und effiziente Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs zu ermöglichen.

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Zitiervorschlag: § 1 SN-2634 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-2634/1

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