(1) Die Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG haben für den jeweiligen Nahverkehrsraum einen auf die benachbarten Nahverkehrsräume abgestimmten, verbindlichen Nahverkehrsplan zu erstellen, zu beschließen und fortzuschreiben. Entscheidungen des Aufgabenträgers nach § 3 Abs. 2 ÖPNVG sind dabei zu beachten.
(2) Bei der Erstellung und Fortschreibung von Nahverkehrsplänen sind die Anforderungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes ( PBefG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), und die Ziele gemäß § 2 ÖPNVG zu beachten und eine kostengünstige und effiziente Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs zu ermöglichen.